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STATUT vom 15.02.2008 (*: am 07. April 2008 abgeändert)
Name, Rechtsform, Sitz Art. 1 Es wird ein Verein mit dem Namen „FAI – Verein zur Förderung antifaschistischer Initiativen - Associazione per l’avviamento d’iniziative antifasciste“ gegründet, der seinen Sitz beim Präsidenten hat.
Ziele Art. 2 Zweck des Vereins ist es, Organisationen, Gruppierungen, Projekte oder andere Initiativen zu unterstützen und zu fördern, welche sich gegen Rechtsextremismus in jeder Form richten. Die Art der Unterstützung soll einerseits finanzieller, aber auch organisatorischer Natur sein.
Ehrenamtlichkeit Art. 3 Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten und versteht sich als ehrenamtlich tätige Organisation, wobei die Mitglieder ihre Leistungen ehrenamtlich erbringen und die Ämter ehrenamtlich ausgeübt werden.
Organe Art. 4 Die Organe des Vereins sind: die Vollversammlung der Vorstand der Rechnungsprüfer
Mitgliedschaft Art. 5* Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, welche sich mit dem Vereinszweck und den Vereinszielen identifizieren und Rechtsextremismus in jeder Form ablehnen. Zum Erwerb einer Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung, worin der/die Beitretende sich verpflichtet, das Vereinsstatut anzunehmen. Der Vorstand kann diese in begründeten Fällen ablehnen. Der Vorstand kann über einen jährlichen Mitgliedsbeitrag und dessen Höhe bestimmen, welcher für ein Kalenderjahr Gültigkeit hat. Wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag beschlossen, so ist der Erwerb und Fortführung der Mitgliedschaft an dessen Zahlung gebunden, anderenfalls erlischt diese. Art. 6 Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliedsversammlung mit aktivem und passivem Stimmrecht teilzunehmen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten zu lassen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestimmungen des Statuts und die gültig gefassten Beschlüsse der Mitgliedsversammlung und des Vorstandes zu beachten und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu fördern. Art. 7* Die Mitgliedschaft erlischt: durch freiwilligen Austritt, wenn dies schriftlich mitgeteilt wird; durch Verfall, wenn ein Mitglied zwei mal hintereinander von den ordentlichen Mitgliederversammlung fernbleibt und sich nicht statutengemäß vertreten lässt; durch Ausschluss wegen statutenwidrigen oder vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss kann von jedem Vereinsmitglied schriftlich beantragt werden und muss von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschlossen werden. Er muss dem betroffenen Mitglied schriftlich und mit Begründung mitgeteilt werden; bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages; durch Tod des Mitglieds oder bei Auflösung des Vereins.
Vollversammlungen* Art. 8 Die Vollversammlungen sind ordentlich oder außerordentlich. Die außerordentliche Vollversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über Statutenänderung und die Auflösung des Vereins. Alle anderen Vollversammlungen sind ordentliche. Alljährlich findet wenigstens eine ordentliche Vollversammlung statt. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer ordentlichen Vollversammlung unter Angabe der Gründe verlangen, die vom Vorstand durchgeführt werden muss. Diese erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung mit Auflistung der Tagesordnungspunkte via Post oder E-Mail mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin. Art. 9* Die Vollversammlungen sind bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge und Wahlen werden durch die Zustimmung der Hälfte der anwesenden Mitglieder plus eine Stimme genehmigt. Bei Statutenänderung müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sein und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Jedem Vereinsmitglied steht in den Vollversammlungen eine Stimme zu. Im Verhinderungsfalle kann sich ein Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied stimmberechtigt vertreten lassen. Ein Mitglied kann auch mehrere abwesende Mitglieder vertreten. Ein aus der Mitte der anwesenden Mitglieder bestimmter Schriftführer hat über die Vollversammlung Protokoll zu führen. Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, die Wahl des Vorstandes mittels Stimmzettel. Art. 10* Die Aufgaben der Vollversammlung sind: Wahl des Vorstandes Wahl des Rechnungsprüfers Genehmigung der Jahresabschlussprüfung Auslegung und Abänderung der Statuten Ausschlussverfahren eines Mitglieds Abwahl des Vorstandes Beschluss über eventuellen Mitgliedsbeitrag
Vorstand Art. 11* Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Sie werden bei ordentlichen Vollversammlungen für die Dauer von einem Jahr gewählt und sind wieder wählbar. Vorstandsmitglieder dürfen in ihrer Amtszeit nicht in gewählten Gremien einer politischen Partei sein und können durch den Beschluss der Vollversammlung abgewählt werden. Art. 12 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zuständig für alle verwaltenden Angelegenheiten. Er ergreift alle Initiativen und Tätigkeiten, um den Vereinszweck und die Beschlüsse der Vollversammlungen zu erfüllen. Ihm obliegen die Einberufung der Vollversammlungen und die Erstellung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabschlussrechnung. Der Präsident fungiert gleichzeitig als Pressesprecher und gesetzlicher Vertreter des Vereins. Der Vizepräsident nimmt die Aufgabe des Schatzmeisters wahr und ist für die Finanzen zuständig. Art. 13 Die Vollversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, welcher die Verwaltung des Vereinsvermögens überwacht und die Jahresabschlussrechnung überprüft. Ihre Amtszeit ist gleich jener des Vorstandes.
Vereinsvermögen Art. 14 Die erforderlichen Geldmittel bezieht der Verein aus: eventuellen Mitgliedsbeiträgen Beiträgen der öffentlichen Hand privaten Spenden den Einkünften aus der statuarischen Tätigkeit. Die Geldmittel dürfen nicht unter den Mitgliedern verteilt werden, bei Auflösung und Liquidation des Vereins muss das Restvermögen Organisationen, welche ähnliche Ziele wie der aufgelöste Verein verfolgt, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
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